Algemeine geschäftsbedingungen

Recron-Bedingungen 
Diese RECRON Bedingungen sind im Januar 2003 im Benehmen mit dem niederländischen Verbraucherverband und dem niederländischen ADAC (ANWB) im Rahmen der Koordinationsgruppe Selbstregulierungsberatung (CZ) des SER (wichtigster Wirtschaftsrat in den Niederlanden, der aus Vertretern von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und unabhängigen Mitgliedern besteht) zustande gekommen und treten am 1. April 2003 in Kraft. Die CZ legt Wert darauf, wenn das Vorstehende bei einem Zitat aus diesen Allgemeinen Bedingungen erwähnt wird.
Der niederländischsprachige Text ist geltend. Im Falle von Gegensätzlichkeiten zwischen der deutschsprachigen und der niederländischsprachigen Fassung prävaliert die niederländisch sprachige Fassung.
Artikel 1: Definitionen
In diesen Bedingungen wird verstanden unter:
a. Ferienunterkunft: Zelt, Faltwohnwagen, Wohnmobil, Wohn­ wagen (mit festem Standplatz), Bungalow, Sommerhaus, Hütte für Wanderer und dergleichen;
b. Unternehmer: der Betrieb, die Einrichtung oder der Verein, der bzw. die dem Erholungssuchenden die Ferienunterkunft zur Verfügung stellt;
c. dem Erholungssuchenden: derjenige, der mit dem Unter­ nehmer den Vertrag in Sachen der Ferienunterkunft schließt;
d. dem/ den Miterholungssuchenden: die ebenfalls im Vertrag genannte(n) Person(en);
e. einem Dritten: jede andere Person, die nicht der Erholungs­ suchende und/ oder sein Miterholungssuchender/ einer seiner Miterholungssuchenden ist;
f. vereinbartem Preis: der Betrag, der für die Benutzung der Ferienunterkunft bezahlt wird; hierbei ist anhand einer Preisliste anzugeben, was nicht im Preis einbegriffen ist;
g. Kosten: alle mit dem Betrieb des Erholungszentrums zusammenhängenden Kosten des Unternehmers;
h. Informationen: schriftliche/ elektronische Daten über die Benutzung der Ferienunterkunft, die Einrichtungen und die Regeln in Bezug auf den Aufenthalt;
i. Konfliktkommission: Konfliktkommission Freizeit und Erholung in den Haag, gebildet von ANWB/ Verbraucherverband/RECRON;
j. Annullierung: die schriftliche Beendigung des Vertrags durch den Erholungssuchenden, und zwar vor dem Anfangsdatum des Aufenthalts.
Artikel 2: Inhalt des Vertrags
1. Der Unternehmer stellt dem Erholungssuchenden zu Erholungszwecken, also nicht für permanente Bewohnung, eine Ferienunterkunft der vereinbarten Art oder des verein­ barten Typs zur Verfügung, und zwar für den vereinbarten Zeitraum und zu dem vereinbarten Preis.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Erholungssuchenden die schriftlichen Informationen, aufgrund deren der Vertrag unter anderem geschlossen wird, im Voraus auszuhändigen. Der Unternehmer hat den Erholungssuchenden von Änderungen dieser Informationen immer rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3. Wenn die Informationen erheblich von den beim Eingehen des Vertrags erteilten Informationen abweichen, ist der Erholungssuchende berechtigt, den Vertrag ohne Kosten rückgängig zu machen.
4. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einzuhalten. Er hat dafür zu sorgen, dass ein Miterholungssuchender/Miterholungssuchende und/ oder ein Dritter/ Dritte, der bzw. die ihn besucht/ besuchen und/ oder sich bei ihm aufhält bzw. aufhalten, den Vertrag und die Regeln in den dazu gehörigen Informationen einhalten.
5. Wenn der Inhalt des Vertrags und/ oder der dazugehörigen Informationen von den RECRON­Bedingungen abweicht, gelten die RECRON­Bedingungen. Dadurch wird das Recht es Erholungssuchenden und des Unternehmers nicht berührt, individuelle ergänzende Vereinbarungen zu treffen, obei zugunsten des Erholungssuchenden von diesen Bedingungen abgewichen wird.
Artikel 3: Dauer und Beendigung des Vertrags.
Der Vertrag endet von Rechts wegen nach Ablauf des vereinbarten Zeitabschnitts, ohne dass dazu eine Kündigung erforderlich ist.
Artikel 4: Preis und Preisänderung
1. Der Preis wird auf der Grundlage der in diesem Moment geltenden Tarife vereinbart, die der Unternehmer festgesetzt hat.
2. Wenn nach Festsetzung des vereinbarten Preises durch eine zusätzliche Belastung seitens des Unternehmers infolge einer Änderung der Lasten und/ oder Abgaben, die sich direkt auf die Ferienunterkunft oder den Erholungssuchenden beziehen, extra Kosten entstehen, können diese auch nach Abschluss des Vertrags an den Erholungssuchenden weitergegeben werden. 
Artikel 5: Bezahlung
1. Der Erholungssuchende hat die Zahlungen in Euros zu leisten, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart worden ist, und zwar unter Einhaltung der vereinbarten Fristen.
2. Wenn der Erholungssuchende trotz vorheriger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtung binnen einer zweiwöchigen Frist nach Erhalt der schriftlichen Mahnung nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt, ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, und zwar unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
3. Wenn der Unternehmer am Ankunftstag nicht im Besitz des gesamten geschuldeten Betrags ist, ist er berechtigt, dem Erholungssuchenden den Zugang zur Ferienunterkunft zu verweigern, unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
4. Die dem Unternehmer mit Recht entstandenen außer­ gerichtlichen Kosten nach einer Inverzugsetzung gehen zu Lasten des Erholungssuchenden. Wenn der Gesamtbetrag nicht rechtzeitig bezahlt worden ist, wird nach schriftlicher Zahlungsaufforderung der gesetzlich festgelegte Zinssatz auf den noch ausstehenden Betrag in Rechnung gestellt.
Artikel 6: Annullierung
1. Bei Annullierung hat der Erholungssuchende dem Unternehmer eine Entschädigung zu bezahlen. Diese beträgt: bei Annullierung drei Monate vor dem Anfangsdatum oder früher: 15% des vereinbarten Preises;
­ bei Annullierung zwischen drei und zwei Monaten vor dem Anfangsdatum: 50% des vereinbarten Preises;
­ bei Annullierung zwischen zwei Monaten und einem Monat vor dem Anfangsdatum: 75% des vereinbarten Preises; bei Annullierung innerhalb eines Monats vor dem Anfangsdatum: 90% des vereinbarten Preises;
­ bei Annullierung am Tag des Anfangsdatums: 100% des vereinbarten Preises.
2. Die Entschädigung ist proportional abzüglich der Verwaltungs­ kosten rückzuerstatten, wenn der Platz von einem Dritten auf Empfehlung des Erholungssuchenden und mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers für denselben Zeitabschnitt oder einen Teil dieses Zeitabschnitts reserviert wird.
Artikel 7: Benutzung durch Dritte
1. Benutzung der Ferienunterkunft durch Dritte ist nur erlaubt, wenn der Unternehmer dazu schriftlich seine Zustimmung gegeben hat.
2. Die Zustimmung kann unter bestimmten Bedingungen gegeben werden, die wenn dies der Fall ist im Voraus schriftlich festzulegen sind.
Artikel 8: Vorzeitige Abreise des Erholungssuchenden
Der Erholungssuchende hat den vollständigen Preis für den vereinbarten Tarifzeitraum zu bezahlen.
Artikel 9: Zwischenzeitliche Beendigung durch den Unternehmer und Räumung bei einer schuldhaften Nicht- oder Schlechterfüllung und/ oder einer unerlaubten Handlung
1. Der Unternehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen:
a. wenn der Erholungssuchende, der/ die Miterholungs suchende(n) und/oder ein Dritter/ Dritte die Verpflichtungen aus dem Vertrag, die Regeln in den dazugehörigen Informationen und/ oder die staatlichen Vorschriften, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt/ erfüllen bzw. einhält/ einhalten, und zwar in solchem Maße, dass dem Unternehmer billigerweise nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fortzusetzen;
b. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, den Unternehmer und/ oder Miterholungs suchende belästigt, oder die gute Atmosphäre auf dem Gelände oder in der direkten Umgebung des Geländes vergiftet;
c. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, durch die Weise, in der er die Ferienunterkunft benutzt, die Bestimmung des Geländes missachtet.
2. Wenn der Unternehmer eine zwischenzeitliche Kündigung und Räumung wünscht, hat er dies den Erholungssuchenden durch persönlich ausgehändigten Brief wissen zu lassen. In diesem Brief hat er den
Erholungssuchenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Streitigkeit der Konfliktkommission vorzulegen. Weiter hat er dem Erholungssuchenden mitzuteilen, welche Frist, die in Artikel 13 Absatz 3 beschrieben wird, dabei einzuhalten ist. Die schriftliche Warnung kann in dringenden Fällen unterlassen werden.
3. Nach Kündigung hat der Erholungssuchende dafür zu sorgen, dass die Ferienunterkunft geräumt ist und das Gelände möglichst bald, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden, verlassen ist.
4. Der Erholungssuchende bleibt im Prinzip verpflichtet, den vereinbarten Tarif zu bezahlen.
Artikel 10: Gesetzgebung und Regeln
1. Der Erholungssuchende hat jederzeit dafür zu sorgen, dass die Ferienunterkunft, sowohl in als auch extern, alle Umwelt und Sicherheitsanforderungen erfüllt, die behördlicherseits an die Ferienunterkunft gestellt werden (können).
2. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, alle auf dem Gelände geltenden Sicherheitsvorschriften genau einzuhalten. Ebenfalls hat er dafür zu sorgen, dass ein Miterholungssuchender/ Miterholungssuchende und/ oder ein Dritter/ Dritte, der/ die ihn besucht/ besuchen und/ oder sich bei ihm aufhält/ aufhalten, die auf dem Gelände geltenden Sicherheitsvorschriften genau einhält/ einhalten.
Artikel 11: Instandhaltung und Anlage
1. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Freizeitgelände und die zentralen Einrichtungen gut instand zu halten.
2. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Zustand der Ferienunterkunft und der direkten Umgebung während der Laufzeit des Vertrags nicht geändert wird.
3. Dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder (dem) Dritten ist es nicht erlaubt, auf dem Gelände zu graben, Bäume zu schlagen, Sträucher zu stutzen oder eine andere, ähnliche Aktivität auszuführen.
Artikel 12: Haftung
1. Die gesetzliche Haftung des Unternehmers für anderen Schaden als Personenschaden und Schaden mit tödlichem Ausgang beschränkt sich auf einen Höchstbetrag von € 455.000,00 pro Vorfall. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich dagegen zu versichern.
2. Der Unternehmer ist nicht für einen Unfall, Diebstahl oder Schaden auf seinem Gelände haftbar, es sei denn, dass dies die Folge von Mängeln ist, die dem Unternehmer anzurechnen sind.
3. Der Unternehmer ist nicht für Folgen extremer Wetterverhältnisse oder andere Formen höherer Gewalt haftbar.
4. Der Unternehmer ist für Störungen in den Vorsorgungseinrichtungen haftbar, es sei denn, dass es sich um höhere Gewalt handelt.
5. Der Erholungssuchende haftet dem Unternehmer gegenüber für Schaden, der durch das Verrichten oder Unterlassen von Handlungen durch ihn selber, den/ die Miterholungssuchenden und/ oder den/ die
Dritten verursacht wurde, soweit es sich um Schaden handelt, der dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder dem/ den Dritten angerechnet werden kann.
6. Der Unternehmer ist verpflichtet, passende Maßnahmen zu treffen, nachdem ihm der Erholungssuchende gemeldet hat, dass andere Erholungssuchende ihn belästigt haben.
Artikel 13: Regeln in Bezug auf Streitigkeiten
1. Auf alle Streitigkeiten in Bezug auf den Vertrag ist das niederländische Recht anwendbar. Ausschließlich die Konfliktkommission oder ein niederländisches Gericht ist zuständig, diese Streitigkeiten zur Kenntnis
zu nehmen. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 wird hierdurch in den Fällen, in Bezug auf die in den Bedingungen die Konfliktkommission genannt wird, das Recht, ein Zivilgericht anzurufen, nicht berührt.
2. Streitigkeiten zwischen dem Erholungssuchenden und dem Unternehmer über das Zustandekommen oder die Ausführung des Vertrags, auf den diese Bedingungen anwendbar sind, können sowohl vom
Erholungssuchenden als auch vom Unternehmer der Konflikt kommission Freizeit und Erholung, Postfach 90600, NL­2509 LP Den Haag (Besuchsadresse: Bordewijklaan 46, NL­2591 XR Den Haag) vorgelegt
werden.
3. Eine Streitigkeit wird von der Konfliktkommission nur behandelt, wenn der Erholungssuchende dem Unternehmer seine Klage innerhalb von zwei Wochen nach Entstehen schriftlich vorgelegt hat. Darauf hat der Erholungssuchende die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten, nachdem er dem Unternehmer seine Klage vorgelegt hat, unter Erwähnung der Namen und Adressen des Erholungssuchenden und des
Unternehmers schriftlich bei der Konfliktkommission anhängig zu machen, während er die Streitigkeit und die Klage deutlich zu beschreiben hat. Wenn der Erholungssuchende der Konfliktkommission die Streitigkeit vorgelegt hat, ist der Unternehmer an diese Entscheidung (des Erholungssuchenden) gebunden.
4. Die Konfliktkommission ist nicht zuständig, eine Streitigkeit zu behandeln, die sich auf eine Klage über Krankheit, körperliche Verletzung, Tod oder auf die Nichtzahlung einer Rechnung, der keine materielle Klage zugrunde liegt, bezieht.
5. Wenn der Unternehmer der Konfliktkommission eine Streitigkeit vorlegt, wird die Konfliktkommission diese Streitigkeit erst behandeln, nachdem der Erholungssuchende innerhalb eines Monats schriftlich erklärt hat, dass er sich dem Urteil der Konfliktkommission unterwerfen wird, und er den eventuell geschuldeten (Rest)betrag bei der Konflikt kommission deponiert hat.
6. Wenn der Erholungssuchende der Konfliktkommission eine Streitigkeit vorlegt, wird die Konfliktkommission diese Streitigkeit erst behandeln, nachdem der Erholungssuchende den dem Unternehmer eventuell geschuldeten (Rest)betrag bei der Konfliktkommission deponiert hat.
Der Erholungssuchende hat diesen Betrag innerhalb eines Monats auf ein von der Konfliktkommission anzugebendes Konto einzuzahlen. Wenn der Erholungssuchende den Betrag nicht rechtzeitig überwiesen
hat, wird davon ausgegangen, dass er sich dem Urteil der Konflikt­ kommission nicht unterwerfen will.
7. Für die Behandlung einer Streitigkeit ist eine Gebühr zu bezahlen.
8. Für die Behandlung von Streitigkeiten wird auf die Geschäftsordnung der Konfliktkommission Freizeit und Erholung verwiesen. 
Artikel 14: Erfüllungsgarantie
1. RECRON wird die Verpflichtungen eines RECRON Mitglieds dem Erholungssuchenden gegenüber, die ihm in einem verbindlichen Rat von der Konfliktkommission auferlegt worden sind, unter den zwischen
RECRON und der Stiftung Konfliktkommission für Verbraucher­ angelegenheiten vereinbarten Bedingungen übernehmen, wenn der betreffende Unternehmer diese nicht binnen der dafür in dem
verbindlichen Rat gesetzten Frist erfüllt hat.
2. Falls der Unternehmer den verbindlichen Rat innerhalb von zwei Monaten nach dessen Datierung zur Prüfung dem Zivilgericht vorgelegt hat, wird die eventuelle Befolgung des verbindlichen Rates aufgeschoben, bis der Zivilrichter das Urteil gesprochen hat.
3. Für Anwendung der Erfüllungsgarantie ist es erforderlich, dass sich der Erholungssuchende im Zusammenhang damit schriftlich an RECRON wendet.
Artikel 15: Änderungen
Änderungen der RECRON­Bedingungen können ausschließlich im Benehmen mit den Verbraucherorganisationen, die in diesem Fall durch den ANWB und den Verbraucherverband vertreten werden, zustande kommen.